Aufträge beziehen sich meist auf Dienstleistungen, zum Beispiel das Erstellen einer Webseite oder einer Broschüre für ein Projekt. Wenn in der Organisation niemand die notwendigen Fähigkeiten hat, diese Aufgabe selbst zu erledigen, muss ein Auftrag erteilt werden. Bis zu einem Auftragswert von 1.190,00 € (bzw. 1.000,00 € ohne Umsatzsteuer) können Aufträge nach eigenem Ermessen (wobei natürlich auf Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit geachtet werden muss) erteilt werden. Bei höheren Beträgen müssen mindestens drei Vergleichsangebote schriftlich eingeholt und dokumentiert werden. Bei der Verwendungsnachweisprüfung können diese vom Bundesamt angefordert werden. Mit den Auftragnehmern müssen Weiterleitungsverträge geschlossen werden. In denen ist festlegt, dass alle Bestimmungen und Auflagen, die im Zuwendungsbescheid genannt sind, auch für den Beauftragten gelten.
Aufträge können prinzipiell für jede Dienstleistung vergeben werden. Wenn allerdings Aufträge für den Kernbereich des Projektes vergeben werden, stellt sich bei der Prüfung der Skizze die Frage, ob der potentielle Zuwendungsempfänger überhaupt in der Lage ist, das Projekt durchzuführen. Deshalb sollten sich Aufträge üblicherweise auf Dienstleistungen im IT-Bereich, in der Produktion von Unterlagen und Drucksachen oder der weiteren Öffentlichkeitsarbeit beziehen.- Im Rahmen des Finanzplans können Aufträge abgerechnet werden. In diesem Zusammen-hang wird eine Dienstleistung gegen Bezahlung erbracht. Wenn also z.B. jemand beauftragt wird, eine Website zu erstellen, handelt es sich um einen Werksvertrag. Muss dagegen diese Website von einer Person,
- Honorare dagegen sind Dienstverträge, bei denen die Ableistung einer gewissen Anzahl an Arbeitsstunden vereinbart wird. Honorare fallen regelmäßig für Referentinnen und Referenten, Moderatorinnen und Moderatoren und Sprachmittelnde an.Wenn die Gesamtzuwendung des Projektes (bzw. bei mehreren öffentlichen Fördergebern: die Summe aller Zuwendungen aus der öffentlichen Hand) 100.000,00 € übersteigt, greift zudem die Verfahrensordnung für die Vergabe öffentlicher Liefer- und Dienstleistungsaufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte (Unterschwellenvergabeordnung – UvgO). Diese enthält zusätzliche Vorgaben für die Vergabe von Aufträgen. Danach muss z.B. bei Auftragsvergaben mit einem Auftragswert von mehr als 25.000,00 € (ohne Umsatzsteuer) eine öffentliche Ausschreibung erfolgen.
Weitere Informationen finden Sie in der Übersicht des Vergaberechts auf Bundesebene und in den Rechtsgrundlagen der Unterschwellenvergabeordnung (UvgO).